Satzung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mittelalter Leben“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist: c/o Clark voice&movie, Rosdorfer Weg 14, 37073 Göttingen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will mit seiner Arbeit das Mittelalterbrauchtum fördern und pflegen. Hierzu werden die Mitglieder ehrenamtlich Künste (z.B.Schriften), Handwerke (z.B. Schmied, Bäcker) und Stände (Adelsstände, Rittertum, Höfisches Leben, einfaches Volk und einfaches Leben) des Mittelalters erforschen und darstellen. Der Verein wird durch seine Teilnahme und Durchführung von und an historischen Veranstaltungen die Begegnungen und Zusammenarbeit von nationalen und internationalen Gruppen fördern. Durch die Arbeit des Vereins soll Besuchern, Schulen und Kindergärten die Möglichkeit geboten werden, ein lebendiges Mittelalter kennenzulernen. Der Verein wird seine Kräfte für den Schutz von Landschafts- und Baudenkmälern regional und überregional, sofern es ihm möglich ist, zur Verfügung stellen.  Mit den Tätigkeiten und Darstellungen des Vereins verfolgt der Verein vorwiegend keine wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
§ 4 Mittelverwendung 
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
§ 5 Verbot von Begünstigungen 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per elektronischer Übermittlung (e-Mail) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Auf Antrag des Vorstandes können natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder den Vereinszweck auf besondere Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung und sonstigen Pflichten befreit.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die den Verein finanziell durch ihre Jahresbeiträge und Einzelspenden unterstützen. Fördermitglieder haben keine Pflichten (außer der Beitragszahlung) und keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte auf der Mitglieder-versammlung.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Aufrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Aufrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Bei jeder Aufnahme als ordentliches Mitglied unterwirft sich das Mitglied den bestehenden Vereinsordnungen mit allen Rechten und Pflichten. Wesentliche Vereinsordnungen sind die Lagerordnung, Waffenordnung und die Beitragsordnung. Weitere Vereinsordnungen können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Ihr Inhalt wird durch die Mitgliedersitzung bestätigt. Grobe Verstöße gegen die bestehende Vereinsordnung berechtigt den Vorstand zu den jeweiligen Vereinsordnungen festgelegten Sanktionen, bei schwerwiegenden Verstößen zum Vereinsausschluss betreffend § 7.
 
§ 8 Beiträge 
Von den Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag in Höhe von 1,00 Euro erhoben. Dieser wird als Jahresbeitrag fällig. Fördermitglieder zahlen einen Monatsbeitrag in Höhe von 1,00 Euro zzgl. einer jährlichen Spende in Höhe von mind. 50,00 Euro.
Mitglieder unter 16 Jahren und Schüler sind vom Monatsbeitrag befreit. Es steht den Mitgliedern frei, die Arbeit des Vereins durch Spenden zu unterstützen.
 
§ 9 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergebe.
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Einladungen zu Mitgliederversammlungen können grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen und gehen in dem Fall an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet ist.
 
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Gesamtvorstand. Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB; sie sind alleine vertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand).
Das absolute Veto-Recht liegt bei Belangen, die die Gebäude und Besitzungen der Familie von Berlepsch betreffen, bei Hans Sittich Graf von Berlepsch und Fabian Sittich Freiherr von Berlepsch, sowie ihren Erben. 
Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schatzmeister
Schriftführer und
Beisitzern
Der gewählte Vorstand beruft ein Mitglied aus der jeweiligen Arbeitsgruppe als Beisitzer in den Vorstand. Die Beisitzer haben im Vorstand Stimmrecht. Die Anzahl der Beisitzer ist auf max. 5 Personen begrenzt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren in geheimer oder öffentlicher Wahl gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit eine Ersatzperson zu bestimmen, die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung wird dann die Position durch eine Wahl neu besetzt.
Auf Antrag in einer Mitgliederversammlung können in einer darauf folgenden Mitglieder-versammlung mit einer 2/3 Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
 
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen Kassen-prüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 13 Kommunikation
Vorrangige Kommunikationsmedien des Vereins sind weder schriftliche noch elektronisch übermittelte Medien, sondern allein das persönliche Gespräch. 
 
§ 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.
 
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Historisches Kulturgut Schloss Berlepsch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich zum Erhalt der historischen Substanz verwendet. Das zuständige Finanzamt ist hierüber vorher zu hören. Zu Liquidatoren wird – wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen – der geschäftsführende Vorstand (1. und 2. Vorstand).
 
Diese Satzung wurde am 26. April 2020 von den anwesenden Mitgliedern angenommen.